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Teilfreistellungsquoten auf Investmentfondsverlust – BFH zeigt klare Grenzen auf
Teilfreistellungsquoten auf Investmentfondsverlust

Mit Urteil vom 25. November 2025, VIII R 15/22 hat der BFH (noch nicht veröffentlicht) die Anwendung der Teilfreistellung auf Investmentfondsverluste zugunsten der Anleger eingeschränkt. Somit können Anleger Verluste, die ihnen beim Verkauf von Fondsanteilen ab 2018 entstehen, in bestimmten Fällen ungeachtet etwaiger Teilfreistellungsquoten in voller Höhe steuermindernd ansetzen.

1. Hintergrund

Zum 1.1.2018 ist das Investmentsteuergesetz grundlegend reformiert worden. Um das alte System (bis 31.12.2017) mit klarem Schnitt vom neuen System (ab 1.1.2018) zu trennen, wurden folgende Regelungen geschaffen:

- Alle Alt-Anteile an Investmentfonds gelten zum 31.12.2017 als verkauft und am 1.1.2018 zum gleichen Wert wieder angeschafft (§ 56 Abs. 2 InvStG 2018).

- Damit entsteht ein „fiktiver Veräußerungsgewinn“ (oder -verlust) nach altem Recht, ohne dass die Anteile tatsächlich verkauft wurden.

- Ab 2018 laufen diese Fondsanteile steuerlich wie „Neuerwerb“ unter den neuen gesetzlichen Regelungen, insbesondere mit Steuerpflicht des Fonds selbst, mit Teilfreistellung und Vorabpauschale.

2. Sachverhalt im BFH-Urteil

- Ein Steuerpflichtiger hielt Anteile an einem Investmentfonds, gekauft in den Jahren 2015 und 2016.

- In 2018 hat der Steuerpflichtige diese Anteile verkauft – wirtschaftlich mit einem mittleren dreistelligen Gewinn.

- Gesetzesgemäß wurde für die steuerliche Gewinnermittlung rechnerisch der fiktive Gewinn zum 31.12.2017 (fiktiver Veräußerungserlös zum 31.12.2017 abzüglich tatsächlicher Anschaffungskosten und diverse Korrekturvorschriften) nach dem InvStG 2004 ermittelt.

- Aus der Gewinnermittlung ab 1.1.2018 bis zum Verkauf (tatsächlicher Veräußerungserlös abzüglich fiktive Anschaffungskosten) ergab sich ein rechnerischer Verlust, auf den die Teilfreistellungsquote für Aktienfonds anwendbar war.

- Durch die nur anteilige Berücksichtigung des neuen Verlustes ab 2018 war die Abgeltungsteuer letzten Endes höher als der wirtschaftlich tatsächlich erzielte Gewinn.

Gegen diese Steuerfolge hat sich der Steuerpflichtige gewehrt. Gilt diese Teilfreistellung (bzw. die spiegelbildliche Teilversagung) auch für den Verlust, der letztlich wirtschaftlich auf Wertänderungen vor dem 1.1.2018 beruht, die über die „fiktive Veräußerung“ zum 31.12.2017 bereits abgegrenzt wurden?

3. Begründung des BFH

Zunächst stellt der BFH klar, dass er keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Grundkonzeption der Trennung von Alt- und Neusystem im Grundsatz hat. Wertänderungen aus der Zeit vor 2018 gehören in das alte System, Wertveränderungen aus der Zeit nach 2017 gehören ins neue System

Somit gehört die Teilfreistellung gehört ausschließlich ins neue System

- Die Teilfreistellungen (§ 20 InvStG 2018 ff.) sind ausdrücklich Regeln des neuen Rechts ab 2018.

- Sie sollen nur auf solche Gewinne/Verluste angewendet werden, die sich ab 1.1.2018 ergeben.

Nach dem BFH sind die Gesetzessystematik und Wortlaut entscheidend: Es gibt keine gesetzliche Grundlage, die Teilfreistellung rückwirkend auf Wertänderungen anzuwenden, die vor 2018 entstanden und über die Fiktion bereits abgegrenzt wurden. Zudem sei die teleologische Reduktion auch verfassungsrechtlich geboten.

4. Folge für Verluste aus der tatsächlichen Veräußerung nach 2018

- Wenn der Anleger nach dem 1.1.2018 die „neu angeschafften“ Anteile mit Verlust verkauft, ist steuerlich zu unterscheiden:

- Der Teil des Verlusts, der wirtschaftlich auf Wertminderungen nach dem 1.1.2018 beruht, fällt ins neue System; hier kann die Teilfreistellungssystematik eingreifen (also eingeschränkte Verlustnutzung).

- Wertveränderungen, die vor 2018 liegen, sind bereits im alten System „abgewickelt“; darauf findet die Teilfreistellung nicht Anwendung.

5. Was bedeutet das für Sie als Anleger (vereinfacht zusammengefasst)?

- Durch die Investmentsteuerreform zum 1.1.2018 wurde ein künstlicher Stichtag (31.12.2017) eingeführt, an dem alle Fondsanteile steuerlich so gehandhabt wurden, als wären sie verkauft und sofort wieder gekauft worden.

- Gewinne/Verluste bis 31.12.2017 werden nach altem Recht beurteilt.

- Die Teilfreistellungen (z.B. 30 % bei Aktienfonds) gelten nur Verluste, die auch wirtschaftlich dem Zeitraum ab 1.1.2018 zugehören.

- Verluste, die im Kern durch die Umstellung bzw. Wertentwicklung vor 2018 geprägt sind, sind somit voll abziehbar.

- Betroffen sind nicht nur Fondsanteilsverluste im Privatvermögen. Auch und gerade im Betriebsvermögen gehaltene Fondsanteile unterliegen höheren Teilfreistellungsquoten (bis zu 80% Teilfreistellungsquote), so dass sich gerade hier ein Blick auf Fondsverluste lohnt!

6. Ausblick

Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber den Wortlaut des Gesetzes ergänzt und sich weiterhin der Kritik der fehlenden Verfassungsmäßigkeit stellen muss, oder das BMF z. B. in einem Schreiben das BFH-Urteils umsetzt. Es stellt sich zudem die Frage, ob aus systematischen Gründen dann aber nicht auch in den Fällen, in denen ein fiktiver Verlust entsteht und ein teilfreigestellter Gewinn, die gleichen steuerlichen Konsequenzen gezogen werden müssten: Volle Steuerpflicht des Gewinns ab 2018, der wirtschaftlich noch auf dem Zeitraum vor 2018 begründet ist – zum Nachteil der Steuerpflichtigen.

7. Handlungsempfehlungen

Zunächst ist zu prüfen, ob ein entsprechender Sachverhalt beim Steuerpflichtigen überhaupt gegeben ist:

- Fondsanteile im Privatvermögen: Verkauf von Fondsanteilen ab 2018, die nach 2008 und vor 2018 gekauft wurden

- Fondsanteile im Privat- und Betriebsvermögen mit Teilfreistellungsquote ab 2018

- Fondsanteile im Privat- und Betriebsvermögen: Ermittlung eines fiktiven Veräußerungsgewinns zum 31.12.2017 und einem Verlust ab 2018

Hierzu muss der Steuerpflichtige seine Bankunterlagen (Erträgnisaufstellungen, Steuerreports, Einzelabrechnungen und Steuermitteilungen zu einzelnen Veräußerungsgeschäften) prüfen. Allein aus den Steuerbescheinigungen der Banken ergeben sich keine Hinweise für solche Sachverhalte.

Es entsteht im Zweifelsfall ein erheblicher Aufwand, diese Sachverhalte zu ermitteln. Kosten – Nutzen – Überlegungen sollten daher angestellt werden! Bei Fondsanteilen im Betriebsvermögen bieten wir die digitale automatisierte Wertpapierbuchhaltung an und können schnell und unkompliziert auf die neue Rechtsprechung reagieren.

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