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Aktienverluste und Verlustverrechnung: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für 2026 geplant
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Die steuerliche Behandlung von Verlusten aus Kapitalanlagen bleibt ein wichtiges Thema für Anleger. Besonders im Fokus steht weiterhin § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG, wonach Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden dürfen. Diese Beschränkung ist seit Jahren umstritten und führte zu einem Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 17. November 2020, Az. VIII R 11/18. Die Entscheidung steht laut Homepage des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 3/21) noch dieses Jahr an.

Für Steuerpflichtige ist das vor allem deshalb relevant, weil Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen, nicht mit anderen positiven Kapitalerträgen, etwa Zinsen oder Dividenden, ausgeglichen werden können. Die Regelung führt damit zu einer strengeren steuerlichen Behandlung von Aktienverlusten als bei anderen Kapitalanlagen. Ob diese Differenzierung verfassungsrechtlich Bestand hat, ist offen.

Fraglich ist insbesondere, ob die laut Gesetzesbegründung abstrakt drohenden qualifizierten Haushaltsrisiken überhaupt gegeben sind: Die Verrechnung von Verlusten aus Aktienveräußerungen mit anderen positiven Kapitaleinkünften berge bei erheblichen Kursstürzen die Gefahr erheblicher Steuermindereinnahmen. Aufgrund seiner Verantwortung für verfassungsgemäße öffentliche Haushalte sei der Gesetzgeber daher befugt, den mit den Aktienmärkten verbundenen spekulationsbedingten Risiken für die öffentlichen Haushalte durch die Einführung einer speziellen Verlustverrechnungsbeschränkung vorzubeugen (BT-Drucksache 16/5491, S. 19).

Bereits geänderte Regeln bei Termingeschäften und wertlosen Wertpapieren

Unabhängig von der Entscheidung zur Aktienverlustverrechnung wurden bereits durch den Gesetzgeber selbst weitere Beschränkungen bei der steuerlichen Verlustverrechnung angepasst. So galt für Verluste aus Termingeschäften sowie für Verluste aus wertlosen Kapitalforderungen und vergleichbaren wertlosen Wertpapieren zwischenzeitlich ebenfalls eine stark begrenzte Verrechenbarkeit. Diese Regelungen wurden mit dem Jahressteuergesetz 2024 für alle offenen Fälle ersatzlos aufgehoben, nachdem das Finanzgericht Rheinland-Pfalz und der BFH deutlich ihre Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen geäußert hatte, VIII B 113/23, ebenfalls.

Für die Beratungspraxis ist wichtig, zwischen diesen Fallgruppen zu unterscheiden: Aktienverluste unterliegen weiterhin der besonderen Beschränkung des § 20 Abs. 6 S. 4 EStG, während die sehr strengen Verlustverrechnungsbeschränkungen bei Termingeschäften und wertlosen Wertpapieren aufgehoben wurden.

Mögliche Folgen einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung

Sollte das Bundesverfassungsgericht die Beschränkung bei Aktienverlusten für verfassungswidrig erklären, könnte dies zu einer weiteren Öffnung der Verlustverrechnung führen. In diesem Fall wäre denkbar, dass Aktienverluste künftig ebenfalls breiter mit anderen positiven Kapitalerträgen verrechnet werden dürfen.

Bis zu einer Entscheidung gilt jedoch die bestehende Rechtslage! Steuerbescheide sollten deshalb sorgfältig geprüft werden, insbesondere wenn Aktienverluste nur teilweise oder gar nicht berücksichtigt wurden. Insbesondere sind die inländischen Banken angewiesen, die aktuelle Rechtslage, also die Verlustverrechnungsbeschränkung, umzusetzen. Somit werden Aktienverlust einem Aktienverlusttopf zugeführt und werden innerhalb der Bankverbindung nur mit Aktiengewinne verrechnet.
Wer die Verrechnung im Falle einer für die Anleger günstigen Entscheidung bereits im Auge hatte, konnte über die sogenannten Verlustbescheinigung die Aktienverluste in der Steuererklärung erfassen. Soweit eine Verrechnung mit Aktiengewinn in der Veranlagung nicht möglich war, wurde der erklärte Aktienverlust in einem Verlustfeststellungsbescheid festgehalten. Es musste dann gegen die versagte Verrechnung der Aktienverluste Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens mit Verweis auf das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht beantragt werden.

Das Bundesfinanzministerium verfügte Anfang 2022, dass Steuerbescheide, in denen der Verlustausgleich bei Aktienveräußerungen streitig ist, in dem betreffenden Punkt vorläufig ergehen. Kapitalanleger müssen also keinen Einspruch gegen die entsprechenden Steuerbescheide einlegen (BMF-Schreiben vom 31.1.2022, V A 3-S 0338/19/10006 :001). Dieser Vorläufigkeitsvermerk ist sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2009 beizufügen, zu denen ein Verlust aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 EStG, der aus der Veräußerung von Aktien entstanden ist, nach § 20 Absatz 6 Satz 3 i. V. m. § 10d Absatz 4 EStG festgestellt wird, weil ein Ausgleich mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Absatz 6 Satz 4 EStG (§ 20 Absatz 6 Satz 5 EStG a.F.) nicht möglich ist. Wenn die Steuerbescheide folglich einen sogenannten Vorläufigkeitsvermerk enthalten, so dass – im Fall einer für die Anleger positiven Entscheidung – die Finanzämter von sich aus die vergangenen Steuerbescheide ändern werden.

Liegen die Aktienverluste dagegen noch im Verlusttopf der Banken, kann im Fall einer für die Anleger positiven Entscheidung nur eine Verrechnung in der Zukunft erfolgen.

Bei wertlos verfallenen Aktien machte das Bundesfinanzministerium allerdings eine überraschende Ausnahme. Eine Rolle spielt dabei der „alte“ Verlusttopf für wertverfallenen Wertpapiere wie Anleihen und Aktien. Diese Verluste unterlagen der besonderen Verlustverrechnung unter Anwendung einer betragsmäßigen Grenze von 20.000 EUR. Mit Aufhebung dieser besonderen Verlustverrechnung (JStG 2024) wurden den Depotbanken eine Frist bis Anfang 2026 eingeräumt, um ihre IT-Systeme anzupassen. Denn Totalverluste aus Aktiengeschäften sind nunmehr in den Verlustverrechnungstopf für Aktien einzubuchen. Ordnet die Depotbank derartige Verluste bis zur Systemumstellung aus Vereinfachungsgründen dem Topf für "sonstige Verluste" zu, soll dies auf Basis des neuen BMF-Schreibens bis Anfang 2026 akzeptiert werden. De Facto dürfen somit depotführende Stellen Verluste aus wertlos verfallenen Aktien voll mit sonstigen Kapitalerträgen verrechnen. Dies soll zudem auch noch in der Steuererklärung gelten – wohl dem, dessen Bank das System erst zu 2026 umgestellt hat.

Kurzfazit

Die steuerliche Verlustverrechnung im Kapitalvermögen bleibt uneinheitlich: Während die Regeln bei Termingeschäften und wertlosen Wertpapieren bereits angepasst wurden, ist die Beschränkung bei Aktienverlusten weiterhin in Kraft und verfassungsrechtlich umstritten. Für Mandanten ist deshalb eine sorgfältige Einzelfallprüfung weiterhin unerlässlich. Wir unterstützen Sie gerne, sprechen Sie uns an!